AAB

Die folgenden Allgemeine Auftragsbedingungen AAB 2025 gelten für Verträge zwischen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten – im Nachfolgenden auch „Steuerberater“ genannt – und ihrem Auftraggeber – im Nachfolgenden auch „Mandant“ genannt –, sowie für Ansprüche Dritter aus dem Steuerberatungsvertrag, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die nachfolgenden AAB gelten insbesondere für den Steuerberatungsvertrag zwischen Steuerberaterin Jeannette Thieme und ihren Mandaten.

Soweit in Textform nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Auftragsbedingungen:

(1) Umfang und Ausführung des Auftrags

a) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

b) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.

(2) Verschwiegenheitspflicht

a) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

b) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

c) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, u. a. nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO, bleiben unberührt.

d) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters (§ 69 StBerG) oder zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den allgemeinen Vertreter oder Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine vom Steuerberater angelegte und geführte Handakte genommen wird.

(3) Mitwirkung Dritter.

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.

(4) Elektronische Kommunikation, Datenschutz ¹

a) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Rechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

b) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Abs. 2 Buchst. a Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

c) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) mit Risiken für die Vertraulichkeit der Kommunikation verbunden sein kann. In Kenntnis dessen stimmt der Auftraggeber der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch den Steuerberater zu.

(5) Mängelbeseitigung

Bei etwaigen Mängeln ist dem Steuerberater Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

(6) Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

b) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

d) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

e) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 6 Buchst. a – d oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Ziffer 2 Satz 2 gilt entsprechend). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(7) Vorschuss/Aufrechnung

a) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.

Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem

Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

Für den Steuerberater ist eine Verrechnung von Vorschüssen mit allen fälligen Forderungen aus dem Auftragsverhältnis möglich, unabhängig davon, für welche Tätigkeit der Vorschuss gefordert wurde.

b) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers auf Rückzahlung einer gezahlten Vergütung verjähren in 18 Monaten zum Jahresende nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber.

(8) Beendigung des Vertrags

a) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

b) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. zu löschen.

c) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

d) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 12 Abs. 4 StBVV. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

(9) Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

a) Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.

b) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.

(§ 66 Abs. 3 StBerG). Hinsichtlich der Arbeitsergebnisse gilt ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht als vereinbart.

(10) Haftung

a) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem Auftragsverhältnis mit dem Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000€ (in Worten eine Million Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für die Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht anders geregelt – unberührt.

b) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert wird, auch auf diese Fälle.

c) Die Erteilung mündlicher Auskünfte gehört nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Steuerberaters. Sie bergen die Gefahr insbesondere einer unvollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhaltes sowie von Missverständnissen zwischen Steuerberater und Auftraggeber. Deshalb hat der Steuerberater nur für in Textform erteilte Auskünfte einzutreten. Die Haftung für fahrlässig falsche mündliche Auskünfte des Steuerberaters oder seiner Mitarbeiter ist ausgeschlossen.

(11) Gerichtsstand, Erfüllungsort, Information VSBG²

a) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

b) Der Steuerberater ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungssteile teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

(12) Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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¹ Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichtgen gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im DWS-Hinweisblatt Nr. 1007 zu den DWS-Vordrucken Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Mandaten“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformationen zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.

² Bei Streitigkeiten zwischen Steuerberater und Mandanten sind die Steuerberaterkammern nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG gesetzlich zur Vermittlung verpflichtet. Falls gleichwohl die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der (allgemeinen) Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Falle unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.